Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB; mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließt die Christen & Laudon GmbH keine Lieferverträge ab. Auf die Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen der Christen & Laudon GmbH und ihrer Kunden („Besteller“) finden ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung; allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn diese in einer Bestellung des Bestellers enthalten sind bzw. auf sie verwiesen wird.
A Angebote und Auftragserteilung
1 Unsere sämtlichen Lieferungen sind freibleibend. Jeder Auftrag wird mit unserer schriftlichen Annahmeerklärung (Bestätigungsschreiben) ausschließlich gemäß deren Inhalt verbindlich. Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß 126 BGB; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Mündliche Auskünfte und Erklärungen unserer Mitarbeiter sind unverbindlich und entfalten keine Rechtswirkung. Dies gilt auch für mündliche Zusicherungen über Eigenschaften der Ware, es sei denn, diese werden von einem vertretungsberechtigten Organ schriftlich bestätigt.
2 Urheberrechte und Eigentum an den von uns erstellen Planungsunterlagen, Modellen usw. verbleiben bei uns.
B Lieferung
1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Übergabe der Waren an die mit Versendung beauftragten Personen über (entsprechend INCOTERMS 2020, FCA), sofern nicht individuell etwas anderes angeboten und vereinbart worden ist. Der Besteller trägt sämtliche Transportrisiken einschließlich zufälliger Beschädigung oder zufälligen Untergangs ab diesem Zeitpunkt. Wird der Versand auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir ihm die Versandbereitschaft schriftlich angezeigt haben und die Ware zur Abholung oder zum Versand bereitsteht.
2 Sofern wir aufgrund individueller Absprache den Transport von Ware übernehmen, erfolgt dieser unter Einbeziehung und Geltung der einschlägigen Regelwerke (z.B. unserer Betriebsanleitungen), deren Inhalt als bekannt vorausgesetzt wird, die dem Besteller auf Anfrage aber ausgehändigt werden können. Der Besteller stimmt bereits jetzt zu, dass Witterungs- und sonstige Einflüsse, die nach den vorgenannten Normen und Bestimmungen einen termingerechten Transport verhindern, zu einer Verlängerung von vereinbarten Lieferfristen in dem Umfang führen, dass ein Transport im Einklang mit den Normen und Bestimmungen durchgeführt werden kann. Schadenersatzansprüche wegen Verzug stehen dem Besteller in solchen Fällen erst dann zu, wenn auch die verlängerte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.
3 Wir haben unsere Leistungspflicht erfüllt, wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt oder die Beendigung der ausgeführten Arbeiten mitgeteilt haben und die Ware zur Abholung oder zum Versand bereitsteht. Bei Lieferung auf Abruf gilt – vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Regelungen – als vereinbart, dass der letzte Abruf so rechtzeitig erfolgen muss, dass die Auslieferung des Gesamtauftrages sechs Monate nach Auftragsbestätigung durchgeführt werden kann. Erfolgt der Abruf nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist können wir nach unserer Wahl entweder die Durchführung der Lieferung verlangen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Schadenersatz beträgt pauschal 25% des vereinbarten Auftragswertes. Die Pauschale umfasst insbesondere den entgangenen Gewinn sowie ersparte Aufwendungen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Lagerkosten werden ab dem ersten Tag nach Ablauf der gesetzten Nachfrist mit 0,5% des Rechnungswertes pro Woche berechnet. Wir haben erfüllt, wenn wir zu diesem Zeitpunkt die Lieferbereitschaft mitgeteilt haben und der Besteller seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachgekommen ist.
4 Bei unvorhersehbaren Ereignissen höherer Gewalt, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen und die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller kann nur zurücktreten, wenn die Behinderung länger als vier Monate andauert. Streik und Aussperrung in unserem Betrieb oder bei unseren Zulieferern sowie Rohstoffverknappung und nicht erhaltene Vorlieferungen berechtigen uns zum Rücktritt, wenn die Behinderung länger als sechs Wochen andauert, unabhängig von der Vorhersehbarkeit. Der Besteller trägt das Beschaffungsrisiko für alternative Bezugsquellen. Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben unberührt, soweit uns ein Verschulden trifft.
5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern (1) die Teillieferung für den Besteller verwendbar ist, (2) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (3) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche Mehrkosten entstehen. Bei Teillieferungen ist jede Teillieferung gesondert zu berechnen.
C Eigentumsvorbehalt
1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere jeweilige Saldoforderung. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. Die Bewertung der Sicherheiten erfolgt nach unserem billigen Ermessen unter Berücksichtigung von Verwertungskosten und Wertminderungsrisiken. Der Besteller trägt etwaige Kosten der Bewertung.
2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern oder verarbeiten, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug, auch nur hinsichtlich einer Teilforderung, erlischt das Veräußerungs- und Verarbeitungsrecht automatisch. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gesondert zu lagern, zu kennzeichnen und gegen Diebstahl, Beschädigung und Untergang auf eigene Kosten zu versichern.
3 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit sämtliche ihm aus der Weiterlieferung unserer Waren zustehenden Ansprüche in der Höhe des Werts der von uns gelieferten Ware und/oder erbrachten Leistungen bis zur vollen Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Besteller ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Der Besteller ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns weiterzuleiten. Bei Zahlungsverzug von mehr als einer Woche, Stellung eines Insolvenzantrags oder bei Vorliegen von Umständen, die nach unserer Einschätzung Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, die Abtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen und sämtliche noch nicht fällige Forderungen sofort fällig zu stellen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Offenlegung der Abtretung gegenüber seinen Abnehmern zu dulden.
4 Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; damit erklären wir nicht automatisch den Rücktritt vom Vertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller insoweit nicht zu.
D Preise und Zahlungen
1 Alle Preise verstehen sich ab Übergabe an den Transporteur des Bestellers (INCOTERM 2020, FCA), unverzollt, ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Wir sind berechtigt, bei Lieferungen und Leistungen, die vereinbarungsgemäß in einem Zeitpunkt von länger als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, die am Tage der Auslieferung oder Versandbereitschaft bei uns gültigen Preise zugrunde zu legen, sofern sich unsere Kosten für Material, Löhne, Energie oder sonstige Produktionsfaktoren erhöht haben. Wir werden den Besteller über die Preiserhöhung schriftlich informieren; dem Besteller steht in diesen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von zwei Wochen schriftlich auszuüben ist.
2 Material und Arbeiten sowie Logistikdienstleistungen, die über den angebotenen und vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet, und zwar nach den am Liefertage oder am Tage der Versandbereitschaft gültigen Materialpreisen und Montagesätzen. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage zusammenhängen, gehen zu Lasten des Bestellers; entsprechendes gilt für etwa erforderliche Baugenehmigungsunterlagen und Zeichnungen.
3 Werden diese Zahlungsbedingungen oder besonders vereinbarte Zahlungsfristen nicht eingehalten, sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt davon unberührt.
4 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig festgestellt sind. Der Besteller kann nur dann die Aufrechnung erklären, wenn es sich um eine von uns schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderung seinerseits handelt.
5 Werden fällige Zahlungen nicht fristgerecht geleistet oder kommt der Besteller mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, so sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu begehren. Im Falle des Rücktritts können wir ohne Einzelnachweis eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25% des Auftragsvolumens als entgangenen Gewinn verlangen, sofern wir nicht einen höheren Schaden nachweisen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder niedriger ist als die Pauschale.
E Gewährleistung
1 Weist eine von uns gelieferte Ware oder Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Mängel auf, haben wir das Recht, nach unserer Wahl zweimal nachzubessern oder mangelhafte Gegenstände zu ersetzen. Der Besteller kann erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung und nach erfolglosem zweiten Nacherfüllungsversuch nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein sofortiger Rücktritt ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt G; der Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausgeschlossen.
2 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die nachweislich durch natürlichen Verschleiß entstanden sind, sofern dieser die übliche Nutzungsdauer der Sache nicht unterschreitet, oder die nachweislich durch unsachgemäße Behandlung oder Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung durch den Besteller verursacht wurden. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn Anlagen mit von uns gelieferten Gegenständen entgegen unseren schriftlichen technischen Betriebsvorschriften betrieben werden. Dies gilt auch, falls vom Besteller beaufgte Dritte Arbeiten –gleich welcher Art- an dem beanstandeten Gegenstand und/oder zugehörigen Anlage vorgenommen haben.
3 Für Lieferungen und Leistungen, die wir von Dritten bezogen haben oder die Dritte für uns erbringen, leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir die uns gegen diese Dritte zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Dritten an den Besteller abtreten. Eine weitergehende Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits.
4 Verweigert der Besteller schuldhaft die Durchführung von Nacherfüllungsmaßnahmen oder kommt er seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht nach und ist diese Pflichtverletzung ursächlich dafür, dass die Nacherfüllung unmöglich wird oder der Mangel nicht behoben werden kann, sind wir insoweit von der Gewährleistungspflicht befreit.
5 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung der Ware schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge muss den Mangel so genau beschreiben, dass wir zur Nacherfüllung in der Lage sind. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bleiben hiervon unberührt.
6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Besteller folgende Pflichten verletzt hat und der Mangel ursächlich hierauf zurückzuführen ist:
a) Der Besteller hat den Liefergegenstand für einen Zweck (einschließlich der Lagerung von Medien im Liefergegenstand) verwendet, der von dem bei Auftragserteilung genannten Zweck abweicht und hierdurch den Mangel verursacht.
b) Der Liefergegenstand wird nach unseren Bestimmungen sowie nach den einschlägigen technischen Normen und Vorschriften sach- und ordnungsgemäß transportiert, eingeerdet, aufgestellt, in Betrieb genommen, bedient, behandelt, gewartet und instandgehalten.
c) Das nach lit. a) vorgesehene Medium im Liefergegenstand wird drucklos gelagert oder transportiert - ausgenommen Komponenten, die ausdrücklich unter Druck Verwendung finden sollen.
d) Äußere Einflüsse, wie z. B. Kellerfeuchtigkeit, Hochwasser, Brandeinwirkung, Frost, extreme Temperaturen, chemische Einwirkungen oder sonstige Umwelteinflüsse haben allein oder in Zusammenwirken mit der Füllung auf den Liefergegenstand eingewirkt
7 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen ein Jahr ab Ablieferung, bei unbeweglichen Sachen zwei Jahre ab Abnahme. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist erneut zu laufen, jedoch ausschließlich hinsichtlich des nachgebesserten oder ersetzten Teils. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die gleichen verkürzten Verjährungsfristen wie für die Gewährleistungsansprüche.
F Herstellbedingungen (bei gesonderter Beauftragung der Montage)
1 Dem Besteller obliegt es, die Baustelle so einzurichten, dass diese mit LKW befahrbar ist und der Liefergegenstand ohne weiteren wesentlichen Arbeitsaufwand durch uns an den Einbau-/Aufstellungsort gebracht und dort montiert oder aufgestellt werden kann. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus unseren Merkblättern für die jeweilige Produktgruppe, die wir dem Besteller rechtzeitig vor Lieferung zur Verfügung stellen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Voraussetzungen nicht geschaffen werden können.
2 Der Besteller ist insbesondere bei Dienstleistungen, Revisionstätigkeiten und Werterhaltungsarbeiten verpflichtet, uns vor Auftragsausführung die Art der gelagerten Flüssigkeiten bekannt zu geben, soweit diese Informationen für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten relevant sind. Unterlässt er dies schuldhaft, haftet er für den dadurch verursachten Schaden. Verletzt der Besteller schuldhaft seine Informations- oder Mitwirkungspflichten, insbesondere durch unvollständige oder unzutreffende Angaben, haften wir für hieraus entstehende Schäden nur, soweit uns ein eigenes, von der Pflichtverletzung des Bestellers unabhängiges Verschulden trifft. Ein Mitverschulden des Bestellers ist in diesem Fall angemessen zu berücksichtigen.
3 Ergibt sich bei der Durchführung eines erteilten Auftrages, dass aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zur Sicherheit der Anlage weitere Arbeiten auszuführen sind, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht vorhersehbar waren, so sind wir berechtigt, ein gesondertes Angebot für diese zusätzlichen Arbeiten zu unseren im Zeitpunkt der Ausführung gültigen Preisen zu unterbreiten. Der Besteller ist verpflichtet, das Angebot innerhalb von 5 Werktagen anzunehmen oder abzulehnen. Bei Ablehnung oder Nichtreaktion sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen, bis die erforderlichen Zusatzarbeiten durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt wurden. Verzögerungen und daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sofern die Zusatzarbeiten für die Sicherheit der Anlage zwingend erforderlich sind und der Besteller unser Angebot ablehnt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Werden Zusatzarbeiten von einem Dritten durchgeführt, ist unsere Gewährleistung für diese Zusatzarbeiten sowie für Folgeschäden ausgeschlossen.
G Schadenersatzregelung
Unsere Haftung für Schäden ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist der Höhe nach auf das Einfache der Auftragssumme, maximal jedoch auf EUR 100.000,00 pro Schadensfall beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle und sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt.
H Besonderes Rücktrittsrecht bei Embargo-Verstößen
Sollten wir Kenntnis davon erhalten, dass von uns gelieferte Ware an Personen, an Unternehmen oder in Länder weitergeliefert werden, die auf einer Sanktionsliste der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der USA oder der Bundesrepublik Deutschland stehen, sind wir dazu berechtigt, ohne Einhaltung von Fristen durch schriftliche Erklärung von allen betroffenen Verträgen zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu begehren. In diesem Fall können wir ohne Einzelnachweis eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25% des Auftragsvolumens als entgangenen Gewinn verlangen, sofern wir nicht einen höheren Schaden nachweisen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder niedriger ist als die Pauschale.
I Schlussbestimmungen
1 Abweichungen von Maß und Gewicht der von uns gelieferten Gegenstände sind im Rahmen der einschlägigen DIN-EN-Normen (Euro-Normen) zulässig, soweit die Abweichungen die Funktionsfähigkeit und den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Für Berechnungen ist das von uns ermittelte Gewicht maßgebend, soweit es mit den anerkannten Berechnungsmethoden übereinstimmt. Abweichungen innerhalb der DIN-EN-Normtoleranzen gelten als vertragsgemäß und begründen keine Gewährleistungsansprüche. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Maß- und Gewichtsabweichungen zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
2 Wir sind mit der Aufnahme der Geschäftsbedingungen berechtigt, die Daten des Bestellers, die auch personenbezogene Daten sein können, zu speichern und zu verarbeiten, sofern, soweit und solange dies für die ordnungsgemäße Durchführung unserer vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus diese AGB und allen Verträgen, die darauf Bezug nehmen, sowie aus der Durchführung dieser Verträge ergeben, ist Trier, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen. Auch bei Geschäften mit Auslandsbezug findet stets deutsches Recht Anwendung.
4 Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von 30 Tagen zustande, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: 2026
CHRISTEN & LAUDON GmbH · Kunststoff-Apparatebau · Staffelstein
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